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Umsatzsteuer

Differenzbesteuerung im Fahrzeughandel: Worauf es wirklich ankommt

Wie österreichische Händler die Differenzbesteuerung richtig anwenden und welche Kosten zum Einkaufspreis gehören.

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Das Wichtigste in Kürze

Mit der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG zahlen Sie Umsatzsteuer nur auf die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Entscheidend ist der richtige Einkaufspreis: Reparaturen und Aufbereitung nach dem Kauf zählen nicht dazu.

Wer regelmäßig Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen ankauft, kennt das Problem: Der Verkäufer kann keine Umsatzsteuer ausweisen, weil er kein Unternehmer ist. Müssten Sie beim Weiterverkauf 20 Prozent auf den ganzen Verkaufspreis abführen, wäre Umsatzsteuer, die im Fahrzeug schon einmal enthalten war, ein zweites Mal fällig.

Die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 verhindert das. Umsatzsteuer fällt nur auf Ihre eigene Wertschöpfung an, also auf die Differenz zwischen dem, was Sie bezahlt haben, und dem, was Sie beim Verkauf erhalten.

Die Sonderregelung gilt, wenn Sie beim Ankauf keine Vorsteuer abziehen konnten. Das ist typischerweise bei Fahrzeugen von Privatpersonen der Fall, von Kleinunternehmern ohne Umsatzsteuerausweis oder von anderen Händlern, die das Fahrzeug selbst differenzbesteuert verkauft haben.

Ein Fahrzeug kann so von Händler zu Händler differenzbesteuert bleiben. Kaufen Sie von einer Privatperson und verkaufen an einen anderen Händler weiter, kann auch dieser differenzbesteuert verkaufen, bis das Fahrzeug beim Endkunden ankommt. Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Stattdessen braucht es einen Hinweis wie „Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994“.

Was zum Einkaufspreis zählt

Hier passiert einer der häufigsten Fehler im Alltag. Der Einkaufspreis für die Differenzbesteuerung ist nicht dasselbe wie die gesamten Anschaffungskosten eines Fahrzeugs.

Zum Einkaufspreis gehört, was Sie dem Verkäufer für das Fahrzeug bezahlen. Verrechnet der Verkäufer Transport oder Gebühren als Teil desselben Kaufs, gehören auch sie dazu.

Nicht zum Einkaufspreis gehören Kosten, die Sie nach dem Kauf selbst veranlassen: Reparaturen, Aufbereitung, Lackierung oder ein Transport, den Sie selbst beauftragen. Sie mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Stecken Sie 500 € in die Aufbereitung, bleibt der Einkaufspreis für die Umsatzsteuer trotzdem gleich.

Das hat handfeste Folgen. Wer Reparaturkosten von der Spanne abzieht, rechnet eine zu kleine Spanne und führt zu wenig Umsatzsteuer ab.

Die Formel ist überschaubar: Verkaufspreis minus Einkaufspreis ergibt die Spanne, aus der die enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet wird. Bei 20 Prozent heißt das: durch 1,2 teilen und mit 0,2 multiplizieren.

Ein Beispiel: Sie kaufen ein Fahrzeug von einer Privatperson um 8.000 €. Nach der Aufbereitung um 400 € verkaufen Sie es um 10.500 € an einen Privatkunden.

Die Spanne beträgt 10.500 € minus 8.000 €, also 2.500 €. Die Aufbereitung bleibt außen vor: Sie schmälert Ihren Gewinn, nicht die Bemessungsgrundlage. Netto sind das 2.500 € geteilt durch 1,2, also 2.083,33 €. Die Umsatzsteuer beträgt 416,67 €.

Müssten Sie den vollen Verkaufspreis versteuern, läge die Umsatzsteuer bei 1.750 €. Die Differenzbesteuerung spart in diesem Beispiel also über 1.300 €.

Besonderheit bei der NoVA

Für österreichische Händler kommt ein Punkt dazu. Verkaufen Sie im Inland ein Fahrzeug, das Sie im EU-Ausland differenzbesteuert gekauft haben und das in Österreich noch nicht zugelassen war, entsteht die NoVA mit der Lieferung. Sie wird vom Bruttoverkaufspreis berechnet, aus dem eine fiktive österreichische Umsatzsteuer von 20 % herausgerechnet wird (Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021, Rz 1023 bis 1025).

Ein Fahrzeug aus dem Inland ist meist schon mit NoVA belastet. Kaufen Sie ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug differenzbesteuert an und verkaufen es weiter, fällt in der Regel keine neue NoVA an.

Gerade bei Fahrzeugen, die im EU-Ausland differenzbesteuert eingekauft und in Österreich erstmals zugelassen werden, macht diese Verschränkung die Rechnung von Hand fehleranfällig. Beide Steuern müssen richtig ermittelt und sauber getrennt werden.

Rechnung und Aufzeichnungen

Jede Rechnung über ein differenzbesteuertes Fahrzeug weist auf die Sonderregelung hin. Üblich sind Formulierungen wie „Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994“ oder „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“.

Ebenso wichtig: Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sein. Passiert das versehentlich, schulden Sie die ausgewiesene Steuer zusätzlich zur Differenzsteuer. Korrigieren lässt sich das nur mit einer Rechnungsberichtigung.

Halten Sie für jedes Fahrzeug einzeln Einkaufspreis, Verkaufspreis und die daraus folgende Bemessungsgrundlage fest. Bewährt hat sich, Ankaufs- und Verkaufsbeleg über die FIN zu verknüpfen.

Drei Fehler passieren besonders oft. Erstens Reparaturkosten in der Spanne: Wer Werkstattkosten abzieht, rechnet eine zu kleine Bemessungsgrundlage und riskiert bei der Betriebsprüfung Nachzahlungen samt Zinsen. Zweitens der fehlende Hinweis auf der Rechnung: Ohne ihn riskieren Sie, dass das Finanzamt die Differenzbesteuerung nicht anerkennt. Und drittens das falsche Regime beim Ankauf: Haben Sie beim Ankauf Vorsteuer abgezogen, etwa beim Kauf von einem Unternehmer mit regulärer Rechnung, versteuern Sie auch den Verkauf regulär.

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Die Umsatzsteuer stimmt bei jedem Verkauf. Berechnet aus dem Einkauf des Fahrzeugs und dem Käufer. Bei Firmenkunden wird die UID-Nummer gleich mitgeprüft.

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